SFV-Vorstand verabschiedet Ordnungsänderungen

Alle 23 stimmberechtigten Mitglieder haben Anpassungen der Regularien zugestimmt.

Per Umlaufverfahren hat der SFV-Vorstand die Ordnungsänderungen beschlossen, die im Zuge der Beendigung des Ligaspielbetriebs von einer Arbeitsgruppe um Volkmar Beier (Vorsitzender Spielausschuss) entworfen wurden. Dies gab der Verband in der heutigen Pressemitteilung bekannt.
Alle Änderungen und ihre Auswirkungen haben wir euch noch einmal zusammengefasst:

1. Der Meisterschaftsspielbetrieb 2019/20 wird nicht fortgesetzt. Dies gilt auch, wenn die zuständigen Behörden die Nutzung der Sportanlagen und die Durchführung von Fußballspielen vor dem 30.06.2020 wieder zulassen.

2. Als Abschlussstand des Spieljahres 2019/20 in den Spielklassen und Staffeln wird der Tabellenstand vom 13.03.2020 unter Anwendung einer Quotientenregelung festgestellt. § 45 der SFV-Spielordnung wird dazu wie folgt angepasst:

  • Staffelsieger ist, wer den höchsten Punktequotienten erreicht hat. Die Punktequotienten der Mannschaften werden ermittelt, indem die erzielten Punkte durch die Anzahl der ausgetragenen Spiele geteilt und mit 100 multipliziert werden. Die Punktequotienten bestimmt auch die Reihenfolge der Mannschaften in der Tabelle.
  • 3. Es werden keine Meister ermittelt und festgestellt. § 4 Nr.2.2 der DFB-Spielordnung findet insoweit im Spieljahr 2019/20 keine Anwendung. Meisterehrungen werden dementsprechend nicht durchgeführt.
    4. Die Auf- und Abstiegsregelungen 2019/20 werden außer Kraft gesetzt und nicht angewandt. Stattdessen gelten folgende Regelungen:
    4.1. In den Spielklassen werden keine Absteiger ermittelt und festgestellt. § 4 Nr.2.2 der DFB-Spielordnung findet insoweit im Spieljahr 2019/20 keine Anwendung. Alle Mannschaften erhalten für das Spieljahr 2020/21 wieder ein Startrecht in ihrer derzeitigen Spielklasse; davon ausgenommen sind Mannschaften, die bereits vor dem 13.03.2020 vom Spielbetrieb ihrer Spielklasse zurückgezogen worden sind.
    4.2. Aufsteiger aus den Landesligen in die übergeordneten Spielklassen: soweit der NOFV Aufstiegsrechte in seine Spielklassen einräumt, werden diese der nach dem Punktequotienten bestplatzierten Mannschaft eingeräumt. Ist diese Mannschaft nicht aufstiegsberechtigt oder verzichtet sie auf das Aufstiegsrecht, so geht dieses auf die nächstplatzierte aufstiegsberechtigte und aufstiegsbereite Mannschaft über. § 49 Abs. 1 der SFV-Spielordnung gilt entsprechend.
    4.3. Aufsteiger aus den Landesklassen in die Landesligen: allen nach § 45 (1) ermittelten Staffelsiegern der Landesklassestaffeln wird ein Aufstiegsrecht in die Landesliga eingeräumt. Nr. 4.2 Satz 2-4 dieser Vorlage gilt analog.
    4.5. Die Änderung zu Paragraph 43 Abs. 3 der Spielordnung wird in Saison 2020/21 aufgehoben und die Landesklassen der Herren werden grundsätzlich in vier Staffeln im Verbandsgebiet gebildet. Das SFV Präsidium entscheidet über die Staffeleinteilung.
    5. Falls die zuständigen Behörden die Nutzung der Sportanlagen und die Durchführung von Fußballspielen vor dem 30.06.2019 wieder zulassen, können die zum betreffenden Zeitpunkt in den Spielstaffeln noch terminierten Meisterschaftsspiele als Freundschaftsspiele angesetzt werden. Mannschaften, die das betreffende Spiel einvernehmlich austragen möchten, haben dies dem zuständigen Staffelleiter bis 5 Tage vor dem Spieltermin anzuzeigen.
    6. Der Meldetermin 30.04.2020 für die Abgabe von Erklärungen zum Aufstiegsverzicht entfällt bezüglich des Spieljahres 2020/21. § 49 der SFV-Spielordnung wird wie folgt angepasst:

    § 49 Auf- und Abstieg
    • (3) Jene Vereine von Mannschaften, die eine Möglichkeit zum Aufstieg in eine höhere Spielklasse wahrnehmen möchten oder auf die Spielklasse verzichten (Mannschaftsrückzug), sind verpflichtet, bis zum 15.06.2020 eine entsprechende, unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes abzugeben.
    7. Das Zeitfenster zur Meldung der Mannschaften für das Spieljahr 2020/21 im DFBnet wird auf den Zeitraum 15.06. bis 15.07.2020 festgelegt.
    8. Die spielleitenden Ausschüsse werden für die Planung und Durchführung des Spielbetriebs 2020/21 ermächtigt, die Spielklassenstruktur (Anzahl der Staffeln pro Spielklasse, Anzahl der Mannschaften in den Staffeln), den Wettbewerbsmodus (Anzahl der Spielrunden, Bildung von Mannschaftspools, Durchführung von Play-Offs usw.), den Terminplan und die Auf- und Abstiegsregelungen der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Wettbewerbe je nach Anzahl der gemeldeten Mannschaften flexibel festzulegen. § 43 (2) und (3) der SFV-Spielordnung finden keine Anwendung. § 45 der SFV-Spielordnung wird wie folgt angepasst:
    • (2) Stehen Mannschaften punktgleich auf einem Platz der Tabelle, entscheidet das Torverhältnis. Im Verbandsgebiet gilt das Subtraktionsverfahren. Bei gleicher Tordifferenz regelt sich die Reihenfolge nach den mehr erzielten Toren. Besteht danach Gleichheit, wird das Gesamtergebnis zur Platzierung wie folgt herangezogen: – erzielte Punkte – ermittelte Tordifferenz – Anzahl der erzielten Tore Bei weiterer Gleichheit erfolgt die Entscheidung nach § 49 (4) der Spielordnung.
  • 9. Alle Regelungen zum Wettkampfsystem sind vom zuständigen Präsidium zu bestätigen und bis spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Wettbewerbsbeginn öffentlich bekanntzugeben. § 43 (10) der SFV-Spielordnung wird dazu wie folgt angepasst:
    • (10) Änderungen des Wettkampfsystems, die Staffeleinteilungen und die Auf- und Abstiegsregelungen sind mindestens 14 Tage vor dem 1. Pflichtspieltag durch das zuständige Verbandspräsidium zu bestätigen. In begründeten Ausnahmefällen und bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen sind Veränderungen auch nach diesen Terminen möglich. Dabei darf kein Verein schlechter gestellt werden, als er es bei Anwendung der ursprünglichen Regelung wäre.
    Pokalwettbewerbe
    11. Die Pokalwettbewerbe des Spieljahres 2019/20 sollen soweit möglich zu Ende geführt werden, gegebenenfalls auch nach dem 30.06.2020. Die noch auszutragenden Spiele1 sind in einem Zeitraum ab 14 Tage nach der behördlichen Wiederfreigabe des Sportbetriebs bis zum Meldetermin an den übergeordneten Verband durchzuführen.
    12. Der Meldetermin für die Kreispokalsieger an den SFV wird auf den 31.08.2020 festgesetzt.
    13. Die spielleitenden Ausschüsse werden ermächtigt, den Modus für die auszutragenden Spiele im Bedarfsfall so anzupassen, dass ein termingerechter Abschluss der Spiele gemäß Nr. 11 gegeben ist. Dies kann z. B. beinhalten, dass Halbfinal- und Endspiele in einem „Final-FourTurnier“ an einem Tag und einem Ort und mit Spielzeiten, die von § 59 (1) und (2) der SFVSpielordnung abweichen, ausgespielt werden.
    14. Bei der Durchführung der Spiele sind Vorgaben der zuständigen Behörden hinsichtlich Beschränkungen der Personenzahl, Hygienevorschriften usw. zu beachten und einzuhalten.
    15. Finden Pokalspiele des Spieljahres 2019/20 der Juniorinnen oder Junioren nach dem 30.06.2020 statt, so bleiben die Spielerinnen bzw. Spieler in ihrer Altersklasse spielberechtigt. § 42 der SFV-Spielordnung wird dazu um einen neuen Absatz (7) ergänzt:
    § 42 Altersklassen
    • (7) Im Spieljahr 2019/20 gilt: Finden Spiele eines Wettbewerbs des Spieljahres 2019/20 nach dem 30.06.2020 statt, so bleiben die Spieler/-innen bis zum Abschluss dieses Wettbewerbs oder dem Ausscheiden ihrer Mannschaft aus diesem Wettbewerb in ihrer Altersklasse des Spieljahres 2019/20 spielberechtigt. Dies gilt nicht, wenn ein Vereinswechsel vollzogen wurde.
  • 16. Die Endrunde im Landespokal der D-Junioren 2019/20 wird nicht ausgespielt.
    Weitere Festlegungen
    17. Für Ende und Beginn des Spieljahres werden keine abweichenden Regelungen getroffen: das Spieljahr 2019/20 endet am 30. Juni 2020, das Spieljahr 2020/21 beginnt am 1. Juli 2020.
    18. Auf die Erfüllung des Nachwuchssolls wird in den Spieljahren 2019/20 und 2020/21 verzichtet. § 46 (2) der SFV-Spielordnung und § 39 der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV finden insoweit keine Anwendung.
    19. Auf die Erfüllung des Schiedsrichtersolls wird im Spieljahr 2020/21 verzichtet. § 48 der SFVSpielordnung sowie § 38 (3) und (4) der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV finden insoweit keine Anwendung. Das Spieljahr 2020/21 wird weder als Erfüllungsjahr noch als Nichterfüllungsjahr bei Erbringung des Schiedsrichtersolls gezählt.
    20. Vereinswechsel

    20.1.Die Bestimmungen für den Erwerb einer Spielerlaubnis nach Vereinswechsel für Wettbewerbe des SFV und der Kreisverbände (Stichtage für Ab- und Anmeldung, Wechselperioden, Wartefristen, Ausbildungs- und Förderungsentschädigung) bleiben unverändert. Dies betrifft u.a. die §§ 16, 22, 23, 29, 30 und 69 der DFB- bzw. SFVSpielordnung. 20.2.Für den Wegfall der Wartefrist nach Vereinswechsel gemäß § 17 Nr. 2.7 der DFBSpielordnung, wenn ein Amateur nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat, wird der Zeitraum, in dem aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wurde, nicht berücksichtigt.

    21. Es wird empfohlen, die Staffeltagungen für das Spieljahr 2020/21 nicht als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Die spielleitenden Ausschüsse werden beauftragt, die erforderlichen Informationen auf digitalem Weg, beispielsweise als Webinar, für die Vereine bereitzustellen.

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